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SKG 2005 62

Bezirksgerichtspräsident Albula

Graubünden · 2005-11-29 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 17\x3Cbr\x3E | Rechtsöffnung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des B..
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 62 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli und Vital Aktuar ad hoc Maranta —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des A. Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom

29. September 2005, mitgeteilt am 24. Oktober 2005, in Sachen des B ., vertreten durch die Steuerverwaltung des B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2005 in der Betreibung Nr. C. des Be- treibungsamtes Schiers wurde A. vom B. für den Betrag von Fr. 7'636.90 betrieben. Als Forderungsgrund wurden Steuern 1972 sowie direkte Bundessteuern bzw. vier Verlustscheine der Betreibungsämter Schindellegi und Lachen aus den Jahren 1979 bis 1981 angegeben. B. Am 9. Juni 2005 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. A. erhob noch am gleichen Tag Rechtsvorschlag und vermerkte dabei auf dem Zahlungsbefehl schriftlich, dass seit dem Konkurs im Jahre 1982 kein neues Vermögen vorhanden sei. C. In der Folge stellte der B. beim Bezirksgerichtspräsidenten Prätti- gau/Davos am 22. August 2005 ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Be- gründung wurde auf die beigelegten Verlustscheine verwiesen. Der eine Verlust- schein infolge Pfändung des Betreibungsamtes Lachen vom 17. Juli 1979 weist ei- nen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 371.55 auf. Ein weiterer Verlustschein infolge Pfändung datiert vom 22. August 1980 und wurde vom Betreibungsamt Schindellegi ausgestellt. Dar darin ungedeckt gebliebene Betrag beziffert sich auf Fr. 2'848.70. In den zwei weiteren Verlustscheinen infolge Pfändung des Betrei- bungsamtes Schindellegi vom 25. November 1980 und 5. März 1981 werden unge- deckt gebliebene Beträge von Fr. 1'443.20 sowie Fr. 2'973.45 aufgeführt. Insgesamt weisen die vier Pfändungsverlustscheine somit eine ungedeckt gebliebene Summe von Fr. 7'636.90 aus. D. Mit Stellungnahme vom 22. September 2005 führte A. im Wesentli- chen aus, dass er gegen den Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2005 Rechtsvorschlag mit der Begründung, seit dem Konkurs im Jahre 1982 sei kein neues Vermögen vorhanden, erhoben habe. Im Jahre 1981 habe er infolge schwerer Überschuldung, welche wegen längerer Arbeitslosigkeit entstanden sei, und auf Anraten des Perso- nalchefs seiner damaligen Arbeitgeberin Privatkonkurs anmelden müssen. Am 15. März 1982 sei der Konkurs als geschlossen erklärt worden. Der B. habe offenbar an diesem Konkurs nicht teilgenommen, da sich dieser sonst in der vorliegenden Betreibung anstatt auf die Pfändungsverlustscheine auf Verlustscheine aus diesem Konkurs beziehen würde. Gemäss Art. 267 SchKG würden Forderungen derjenigen Gläubiger, die nicht am Konkurs teilgenommen hätten, denselben Beschränkungen wie diejenigen unterliegen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden sei. So- mit würden für die Forderungen des B. aus den Pfändungsverlustscheinen ebenfalls

3 die Einschränkung von Art. 265 Abs. 2 SchKG gelten, wonach eine neue Betreibung nur eingeleitet werden könne, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei. Sein Vermögen bestehe lediglich aus einem VW Passat, Jahrgang 1995, wel- chen er im April 2005 für Fr. 9'500.-- in bar gekauft habe. Seither bewege sich sein Kontostand zwischen Fr. 2'500.-- und minus Fr. 3'000.--. Mit seiner Ehefrau habe er die Gütertrennung vereinbart. Sein Einkommen setze sich zusammen aus einer AHV-Rente, sporadischem Nebenverdienst aus EDV-Kursen, einem etwa 30% Ein- satz als Handelslehrer sowie aus dem Verdienst im Winter in der Schweizerischen Ski- und Snowboardschule Klosters. Mit einem Alter von bald 68 Jahren und einem Darmkrebs, der im Frühling 2004 operiert worden sei, seien die Verdienstmöglich- keiten weiter gesunken. Eine Vermögensbildung sei nicht möglich gewesen. Schliesslich stelle sich die Frage, ob die Verlustscheine nicht nach 20 Jahren ver- jähren würden. E. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 29. September 2005 nahm A. persönlich teil, während der B. der Verhandlung fernblieb. Vor Schranken machte A. wiederum geltend, dass er über keinerlei Vermögen verfüge; er lebe einzig von der AHV-Rente. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. September 2005, mitgeteilt am

24. Oktober 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt: "1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. C. des Betreibungsamtes Schiers für den Betrag von Fr. 7'636.90 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.00 gehen zu Lasten des A.. Sie werden beim B. unter Regresserteilung auf A. erho- ben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirks- gerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantons- gerichtsausschuss Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, weiterge- zogen werden. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung an- zugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen bean- tragt werden. 4. (Mitteilung)." Begründend wurde vorwiegend ausgeführt, dass die vier Pfändungs- verlustscheine, auf welche sich der Gläubiger beziehe, grundsätzlich zur provisori- schen Rechtsöffnung berechtigen würden. Was den Einwand des Schuldners be- treffe, wonach er seit dem Konkurs im Jahre 1982 zu keinem neuen Vermögen ge- kommen sei, so werde übersehen, dass es sich vorliegend nicht um Konkursver- lustscheine, sondern um Pfändungsverlustscheine handle, sodass die Einrede des

4 mangelnden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG in diesem Verfahren nicht gehört werden könne. Auch die Verjährung sei gemäss Art. 2 Abs. 5 der Schluss- bestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 1994 zum SchKG nicht eingetre- ten. Somit sei das Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen. G. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 26. Oktober 2005 (Poststempel vom 27. Oktober 2005) beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Be- schwerde mit dem sinngemässen Begehren, dass der angefochtene Entscheid auf- zuheben sei. In der Begründung wird hauptsächlich geltend gemacht, dass er am

1. Dezember 1981 Privatkonkurs angemeldet habe, welcher am 15. März 1982 als geschlossen erklärt worden sei. Der B. habe an diesem Konkurs offenbar nicht teil- genommen. Eine neue Betreibung könne gestützt auf die Pfändungsverlustscheine nur eingeleitet werden, wenn neues Vermögen vorhanden wäre. Er habe aber auf dem Zahlungsbefehl vorschriftsgemäss den Vermerk, dass seit dem erwähnten Konkurs kein neues Vermögen vorhanden sei, angebracht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er von der AHV-Rente und dem sporadischen Einsatz als Handelslehrer. H. Der B. liess sich nicht vernehmen, während der Bezirksgerichtspräsi- dent Prättigau/Davos auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid verzichtete. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im ange- fochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVVzSchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Ver- bindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung an- zugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu

5 genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzu- treten. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Da- bei stellt er gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen, so- fern die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind und sich nicht als will- kürlich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit 233 Abs. 2 ZPO). Er hat aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien einzutreten (BGE 107 II 122 f.). Die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten Urkunden befan- den sich bereits bei den Akten der Vorinstanz, sodass es sich dabei nicht um Noven im Sinne von Art. 233 Abs. 2 ZPO handelt.

2. a) Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist grundsätzlich das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Als solche gilt eine private oder öffentliche Urkunde, aus welcher der unterschriftlich bekräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geld- summe zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 19 N 68, S. 128). Das Gericht prüft im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren einzig, ob die Forderung auf einer solchen Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu befinden (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., § 19 N 22, S. 120; PKG 1996 Nr. 24). b) Der Gläubiger und Beschwerdegegner stützt seine in Betreibung ge- setzte Forderung auf vier Pfändungsverlustscheine. Diese berechtigen grundsätz- lich zur provisorischen Rechtsöffnung (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 158 zu Art. 82). Im vorliegendem Fall kann die provisorische Rechtsöffnung aber nicht ohne weiteres gestützt auf diese Rechtsöffnungstitel erteilt werden. Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach Ausstellung der Pfändungsverlustscheine vom 17. Juli 1979, 22. August 1980, 25. November 1980 und 5. März 1981 Konkurs anmeldete, der am 1. Dezember 1981 eröffnet und am 11. März 1982 als geschlossen erklärt

6 wurde. Diese Forderungen gemäss den Pfändungsverlustscheinen sind somit vor der Konkurseröffnung entstanden. Offenbar nahm der Gläubiger und Beschwerde- gegner an diesem Konkurs mit seinen in den Pfändungsverlustscheinen aufgeführ- ten Forderungen nicht teil, zumal er die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung nicht auf Konkursverlustscheine stützt (vgl. Staehelin, a.a.O., N 3 zu Art. 267). Da die vorliegend betriebene Gesamtforderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist und der Gläubiger mit dieser nicht am Konkurs teilgenommen hat, findet Art. 267 SchKG Anwendung, sofern für die Gläubiger aus dem Konkurs des Beschwerde- führers ein Verlust resultierte (Staehelin, a.a.O., N 1 und 5 zu Art. 267; Amonn/Gas- ser, a.a.O., § 48 N 30). Gemäss Mitteilung des Notariates, Grundbuch- und Konkur- samtes Aussersihl-Zürich vom 15. März 1982 wurden im betreffenden Konkurs Ver- lustscheine im Betrag von Fr. 47'840.35 ausgestellt. Somit ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren die Bestimmung von Art. 267 SchKG zu beachten, wo- nach die Forderung des Gläubigers, der am Konkurs nicht teilgenommen hat, den- selben Beschränkungen unterliegt wie die Forderungen, für welche ein (Kon- kurs)verlustschein ausgestellt worden ist. Gläubiger von Forderungen, die nicht am Konkurs teilnehmen, sollen gemäss dieser Bestimmung nicht besser gestellt wer- den, als wenn sie für ihre Forderungen einen Konkursverlustschein gemäss Art. 265 SchKG erhalten hätten. Der Beschwerdegegner als Gläubiger ist demnach so zu behandeln, wie wenn er gegenüber der Konkursverwaltung abgerechnet und für die Forderung einen Verlustschein im Sinne von Art. 265 SchKG erhalten hätte (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 11. Juli 2001, SKG 01 41, E. 3b). Dies bedeutet, dass die in Betreibung gesetzte Forderung, die sich auf die Pfändungs- verlustscheine stützt, zwei Beschränkungen unterliegt. Einerseits ist die Forderung unverzinslich, andererseits kann der Schuldner bei einer erneuten Betreibung die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erheben (Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 267 und N 10 zu Art. 265a). Diesbezüglich ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach eine solche Einrede nicht gehört werden könne, gesetzeswidrig.

3. a) Besteht für den Schuldner und Beschwerdeführer die Einrede des feh- lenden neuen Vermögens gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG auch gegenüber jenen Gläubigern, die ihre Forderung im Konkurs nicht angemeldet haben, so kann die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung wie eine Konkursverlustscheinforde- rung nur vollstreckt werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Diese Einrede ist gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 SchKG ausdrücklich mit dem Rechtsvorschlag vorzubringen. Mit dem Vermerk, dass seit dem Konkurs im Jahre 1982 kein neues Vermögen vorhanden sei, gilt diese Einrede als vom Beschwerdeführer erhoben, sodass die provisorische

7 Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn neues Vermögen festgestellt wurde. Wird die Einrede mangelnden neuen Vermögens frist- und formgerecht erhoben, so hat das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem zuständigen Richter am Betrei- bungsort (vorliegend gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG und Art. 15 Abs. 1 Ziff. 13 GVVzSchKG dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos) vorzulegen (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Im darauf folgenden (summarischen) Verfahren - welches mit dem eigentlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht zu verwechseln ist - hat der Richter über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages zu urteilen. Ge- lingt es dem Schuldner, nachdem er gemäss gesetzlicher Verpflichtung seine Ver- mögensverhältnisse offengelegt hat, glaubhaft zu machen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, so bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag des Schuld- ners (Art. 265a Abs. 2 SchKG). Kommt er zum gegenteiligen Schluss, verweigert er den Rechtsvorschlag; diesfalls hat er den Umfang neuen Vermögens festzustellen (Art. 265a Abs. 3 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 17 - 30 zu Art. 265a). b) Trotz der Einrede des mangelnden neuen Vermögens und des darauf durchzuführenden Verfahrens betreffend Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG bleibt es dem Gläubiger unbenommen, auch die Rechtsöffnung zu verlangen. Sofern der zuständige Richter für das Verfahren um Bewilligung des Rechtsvorschlages und der zuständige Rechtsöffnungsrichter identisch sind (was in Graubünden der Fall ist, vgl. Art. 84 Abs. 1 SchKG, Art. 265a Abs. 1 SchKG und Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 und 13 GVVzSchKG), kann die Rechtsöffnung (bzw. der Entscheid darüber) gesondert, aber im selben Verfahren erfolgen. Hat der Richter die Einrede fehlenden neuen Vermögens abgewiesen bzw. den Rechtsvorschlag nicht bewilligt und den Umfang des neuen Vermögens festgestellt, kann alsdann Rechtsöffnung erteilt werden. Heisst der Richter den Rechtsvorschlag dagegen gestützt auf die Einrede mangeln- den neuen Vermögens gut, bleibt für das Rechtsöffnungsbegehren vorerst kein Raum. Entweder ist darauf nicht einzutreten oder das Verfahren zu sistieren (Stae- helin, a.a.O., N 32 f. zu Art. 265a). c) Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass den Parteien sowohl für das Einredeverfahren und das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Be- zirksgerichtspräsidenten, der wie erwähnt in Graubünden für beide Verfahren zu- ständig ist, das rechtliche Gehör gewährt werden muss bzw. Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben ist (Staehelin, a.a.O., N 23 ff. und 33 zu Art. 265a). Daneben ist zu beachten, dass für die beiden Verfahren - obwohl sie vor demselben Richter am Betreibungsort durchgeführt werden - verschiedene Rechtsmittelwege beste-

8 hen. Bezüglich des Entscheides über die Erteilung der Rechtsöffnung steht der un- terliegenden Partei mit der Rechtsöffnungsbeschwerde gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO und Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVVzSchKG der Weg an den Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden offen. Der Entscheid im Einredeverfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvor- schlages und Festestellung des neuen Vermögens ist hingegen gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG endgültig, was bedeutet, dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist. Allenfalls bleibt die staatsrechtliche Beschwerde als Willkürbe- schwerde zulässig. Beide Parteien haben aber die Möglichkeit, den Entscheid des Richters mit der innert 20 Tagen anzuhebenden Klage gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG umzustossen. In der Rechtsmittelbelehrung ist neben der Angabe der Rechtsöffnungsbeschwerde auch auf diese Klagemöglichkeit hinzuweisen. Diese Klage auf Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens ist eine Feststellungs- klage, die im beschleunigten Verfahren am Betreibungsort zu führen ist (Art. 265a Abs. 4 SchKG und Art. 25 Ziff. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 135 Ziff. 1 ZPO). Die Beweislast obliegt ungeachtet seiner Parteirolle dem Gläubiger. War der für das Feststellungsverfahren gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG zuständige Richter bereits mit dem Entscheid im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG befasst, so verletzt dieser Umstand den Anspruch auf ein unbefangenes Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der betreffende Richter hat somit in den Ausstand zu treten (vgl. dazu BGE 131 I 24 in Pra 11/2005 Nr. 129, S. 878 ff.). 4. Aus den vorstehenden Erwägungen 3a und b erhellt, dass die provi- sorische Rechtsöffnung gestützt auf die Pfändungsverlustscheine, um die der Be- schwerdegegner bei der Vorinstanz ersuchte, vom Bezirksgerichtspräsidenten nur erteilt werden kann, wenn er die Voraussetzungen gemäss Art. 82 SchKG als ge- geben erachtet sowie vorgängig im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG den Rechtsvorschlag (mit der Einrede mangelnden neuen Vermögens) nicht bewil- ligt und den Umfang des neuen Vermögens festgestellt hat. Wird in diesem vorgän- gigen Verfahren hingegen der Rechtsvorschlag gestützt auf die Einrede mangeln- den neuen Vermögens gutgeheissen, ist die Erteilung der Rechtsöffnung vorerst ausgeschlossen; auch die Verweigerung der Rechtsöffnung darf folglich erst erfol- gen, wenn der Rechtsvorschlag aufgrund der glaubhaften Darlegungen des Schuld- ners, dass er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei, bewilligt würde. Vorlie- gend hat es der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos aber versäumt, über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages zu befinden sowie im Falle der Nichtbewilligung den Umfang des neuen Vermögens festzustellen. Somit bleibt vorerst weder für die Erteilung noch für die Verweigerung der Rechtsöffnung

9 Raum. Indem die Vorinstanz nun ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG den Rechtsöffnungsentscheid fällte, obwohl die Grundlage für diesen Entscheid eben dieses Verfahren bildet, ist er unter Verletzung von Geset- zesbestimmungen erfolgt. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist somit aufzuheben und die Sache gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 3 ZPO an die Vorinstanz zur Nachholung des Verfahrens im Sinne von Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG und zur neuen Entscheidung im Verfahren über die proviso- rische Rechtsöffnung zurückzuweisen, zumal es dem Kantonsgerichtsausschuss mangels Zuständigkeit verwehrt ist, über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages sowie im letzteren Fall den Umfang des neuen Vermögens fest- zustellen. 5. Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass die Verjährung der vor Inkraftreten der Änderungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetztes vom 16. Dezember 1994 verurkundeten Forderungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begann (vgl. Art. 2 Abs. 5 der Schlussbestimmungen der Ände- rung vom 16. Dezember 1994). Diese Änderungen wurden am 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt. Dieses Datum ist somit massgebend für den Beginn der in Art. 149a Abs. 1 SchKG statuierten 20-jährigen Verjährungsfrist für die Pfändungsverlust- scheine aus den Jahren 1979 bis 1981. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Da der Beschwerdeführer als obsiegende Partei nicht anwalt- lich vertreten war und der von ihm betriebene Aufwand als nicht erheblich bezeich- net werden kann, wird auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädi- gung verzichtet (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des B.. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: